Der Energieausweis            

Die Energieeinsparverordnung EnEV - kurz EnEV - beschreibt Anforderungen und Grenzwerte für die energetische Versorgung von Wohn- und Nichtwohngebäuden.

In diesem Zusammenhang ist immer wieder die Rede vom Energieausweis für Wohn- und Nichtwohngebäude. Dieser gebäudespezifische Ausweis soll eine energetische Beurteilung eines Gebäudes und somit eine Vergleichbarkeit der Gebäudesubstanz ermöglichen.

Grundsätzlich legt die Verordnung dabei 2 Arten von Ausweisen fest:

Bei dieser Form wird der Energiebedarf des Gebäudes unter genormten Bedingungen berechnet. Dabei werden die spezifische Gebäudekonstruktion berücksichtigt.

Bei dieser Form wird der Energiebedarf aufgrund von Verbrauchswerten der letzten Heizperioden ermittelt.

Bei Neubau eines Gebäudes besteht die Erstellungspflicht eines Energieausweises. Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden besteht die Vorlagepflicht.

Bei Neubauten muss ein Bedarfsausweis erstellt werden.

Bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten mit einem Bauantrag vor 1.11.1977 ist ebenfalls die Ausstellung eines Bedarfsausweises Pflicht. Bei Gebäuden dieser Art kann jedoch auch ein Verbrauchsausweis reichen, wenn das Gebäude bereits die Vorschriften der WSchV77 eingehalten wurden (bei Bau oder nachträglicher Sanierung).

Für alle anderen Gebäude besteht eine Wahlmöglichkeit.

Die Gültigkeit eines Energieausweises beträgt 10 Jahre.

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